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Die Teilnahme von Jugendlichen an unseren Veranstaltungen wird aufgrund des Personensorgerechts von den Eltern bestimmt. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind (unter 18 Jahren) zu sorgen. Die Erziehungsberechtigten tragen einzig und allein die Entscheidung über die Anreise und Aufenthalt an unseren Veranstaltungen.
Jugendschutz durch Erziehungsbeauftragte
Liebe Eltern,
Sie haben die Möglichkeit für die Begleitung Ihres Kindes eine „erziehungsbeauftragte Person" zu benennen.
In Begleitung dieser Person, die Sie ausdrücklich beauftragen müssen, sind gestattet:
- der Kinobesuch von Kindern unter 6 Jahren
- der Besuch von Tanzveranstaltungen durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
- der Besuch von Gaststätten durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
- der Besuch dieser Angebote durch ältere Kinder bzw. Jugendliche außerhalb der gesetzlichen Zeitgrenzen.
Das Gesetz schreibt für die Benennung keine bestimmte Form vor. Sie können gerne unsere vordefinierten Formulare verwenden, auf dem Sie alle wichtigen Informationen eintragen können. Diese Formulare werden von uns für jede unserer Veranstaltungen individuell angepasst, so dass ein Missbrauch erschwert wird.
Bitte bedenken Sie beim Erteilen des Erziehungsauftrages:
- Der/Die Erziehungsbeauftragte muss volljährig sein! Er/Sie muss sich gegenüber anderen ausweisen können.
- Er/Sie muss reif genug und in der Lage sein, Ihrem Kind in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können.
Prinzipiell gilt: Der/Die Erziehungsbeauftragte übernimmt auch in rechtlicher Hinsicht
die Verantwortung für Ihr Kind, z.B. die Aufsichtspflicht. Überzeugen Sie sich,
ob er/sie dieser Aufgabe gewachsen ist.
- Stellen Sie beim Besuch abendlicher Veranstaltungen (z.B. Disko-Besuchen) die Heimfahrt Ihres Kindes sicher!
- Stellen Sie sicher, dass der/die Erziehungsbeauftragte während der Begleitung Ihres Kindes nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen steht!
- Stellen Sie sicher dass der/die Erziehungsbeauftragte über die Regelungen des Jugendschutzgesetzes Bescheid weiß (z.B. kein Alkoholkonsum unter 16 Jahren, bis 18 Jahre dürfen keine branntweinhaltigen Getränke (z.B. Rum oder Wodka, aber auch branntweinhaltige Mixgetränke) konsumiert werden).
Wir möchten, genauso wie Sie, dass Ihr Kind sicher und gesund wieder zuhause ankommt!
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